Wohnungseigentümer können mit ihrem Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren, es also bewohnen, vermieten oder verpachten (§ 13 Abs. 1 WEG). Am gemeinschaftlichen Eigentum steht allen aber nur Mitgebrauchsrecht (§ 13 Abs. 2 WEG) zu. Wer sicher gehen will, dass er die Terrasse vor seiner Wohnung oder den Stellplatz auf dem Gemeinschaftsparkplatz ausschließlich und ganz allein nutzen kann, muss sein Recht gegenüber den anderen Eigentümern absichern.
Source: ImmoCompact