Ein Arbeitnehmer wollte sich zum Arbeitsbeginn im Home-Office von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro begeben. Seiner Gewohnheit folgend wollte er dort unmittelbar mit der Arbeit beginnen, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der Wendeltreppe, die in sein Home-Office führt, rutschte er jedoch aus und brach sich einen Brustwirbel.
Er verlangte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies aber ab. In der Folge bewertete das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Home-Office als versicherten Betriebsweg, das Landessozialgericht hingegen sah ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung an, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun aber die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt: Der Arbeitnehmer hat also einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Home-Office diente im konkreten Fall nämlich allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb laut BSG als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. (ad)
BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R
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