Nach § 640 Abs. 1 BGB muss der, der ein Haus bauen lässt, das von ihm bestellte Werk später auch abnehmen. Das heißt, er ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Bauunternehmen den Bauvertrag erfüllt hat. Zur förmlichen Bauabnahme gehört ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Darin werden alle Mängel aufgelistet. Hierbei ist es wichtig wirklich alles festzuhalten. Auch wenn schon während der Bauphase Mängel festgestellt und benannt wurden, sollte man diese noch einmal im Protokoll niederschreiben, wenn sie noch nicht beseitigt wurden.
Source: ImmoCompact