Ein Artikel von Jürgen Evers, Rechtsanwalt der Kanzlei EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Vor dem Landgericht (LG) Hamburg musste sich ein Makler gegen die Haftungsklage eines im Bewachungsgewerbe tätigen Kunden verteidigen.

Makler soll Haftpflicht­versicherung neu ordnen

Der Maklerkunde befasste sich mit mobilen Kontrolldiensten im Werk- und Objektschutz. Er bat den Makler, seine Haftpflichtversicherung neu zu ordnen. Die Police schloss Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Überschwemmungen sowie Umwelteinwirkungen durch Wasser aus. Der Kunde wollte Alarmüberwachungsverträge schließen und übersandte dem Makler dazu Entwürfe für die Objekte einer Polderschutzgemeinschaft. Mit deren Abschluss verpflichtete sich der Maklerkunde, den Verschluss von Schiebetoren sowie eines Flutschutztores bei angekündigtem Hochwasser sicherzustellen.

Erfolglose Deckungsklage

Die Polderschutzgemeinschaft erlitt erhebliche Schäden. Wegen mangelhaften Verschlusses von Flutschutztoren war Hochwasser in die zu schützenden Objekte eingedrungen. Die Deckungsklage des Maklerkunden blieb in allen Instanzen erfolglos.

Haftungsklage gegen den Makler

Im Wege der Streitverkündung verlangte der Kunde zum einen die Feststellung, dass der Makler ihn von der Verpflichtung zum Schadensersatz freizuhalten hat. Zum anderen sollte der Makler haftbar sein für die vergeblich aufgewendeten Kosten im Deckungsprozess und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen den Makler. Der Kunde beharrte darauf, dass der Makler den Versicherungsschutz so hätte organisieren müssen, dass er das Risiko von Überschwemmungen deckt, zumal der Kunde langjährig im Flutschutz tätig gewesen sei. Deshalb habe der Makler ihn beim Abschluss der Alarmüber­wachungsverträge fehlerhaft beraten. Der fehlende Versicherungsschutz sei ihm nicht bewusst gewesen. Hätte er den Mangel gekannt, hätte er die Verträge mit der Polderschutzgemeinschaft nicht abgeschlossen. Wegen der Fehlleistungen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, könne er verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Der Makler erwiderte, dem Kunden vom Abschluss abgeraten zu haben. Das Landgericht gab der Feststellungsklage statt und sprach dem Kunden auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Soweit der Kunde Ersatz der Kosten des Deckungsprozesses verlangte, war die Klage erfolglos.

Die Begründung des Gerichts

Die Kammer begründete die Entscheidung mit folgenden Erwägungen: Nach den Grundsätzen einer Quasideckung könne der Kunde gemäß §§ 63 Satz 1, 60, 61 Abs. 1 VVG vom Makler verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten, wenn der Makler es pflichtwidrig unterlasse, ein bestimmtes Risiko abzudecken. Der Makler müsse den Kunden mit einem individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz versorgen, das Risiko von sich aus untersuchen und ungefragt über seine Bemühungen unterrichten. Im Rahmen der laufenden Betreuung müsse der Makler das versicherte Risiko selbstständig überwachen, den Kunden auf Veränderungen hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken. Diese Pflichten verletze ein Makler, der die mangelnde Deckung des Haftpflichtrisikos von Überschwemmungsschäden nicht erkenne.

Der Makler müsse zwar nur tätig werden, wenn er über Veränderungen in Kenntnis gesetzt werde. Übersende der Kunde dem Makler jedoch einen Vertragsentwurf für einen Alarmüberwachungsvertrag, so sei dies ein Beratungsanlass, der zur Folge habe, dass der Makler tätig werden müsse.

Vorwurf der Pflichtverletzung nicht zu entkräften

Dem Makler obliege die Beweislast dafür, dass er den Kunden auf mangelnden Versicherungsschutz hingewiesen habe. Diesen Beweis habe der Makler nicht geführt.

Unterlasse der Makler es, den Kunden auf mangelnden Versicherungsschutz hinzuweisen, könne der Kunde aus dieser Pflichtverletzung gemäß § 63 VVG Versicherungsschutz verlangen. Dabei sei der Kunde vom Makler so zu stellen, als sei er ordnungsgemäß versichert. Zur Vermeidung der Haftung hätte der Makler den Kunden davon abgehalten müssen, den Überwachungsvertrag ohne entsprechenden Versicherungsschutz zu schließen.

Auf die Klausel im Maklervertrag, die die Haftung für Vermögensschäden auf einen Betrag von 2,5 Mio. Euro beschränke, könne sich der Makler nicht berufen, da die Klausel die Haftungsbeschränkung auch bei grober Fahrlässigkeit vorsehe. Eine solche Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 7 lit. b, 310 BGB. Das Gericht dürfe die Klausel auch nicht dahin auslegen, dass sie einer Inhaltskontrolle noch standhalte.

Kunde bleibt auf Prozesskosten sitzen

Die mit der Zahlungsklage geltend gemachten Kosten für den Deckungsprozess könne der Kunde nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 249 BGB nicht verlangen. Die Kosten stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Schäden seien nur unfreiwillige Einbußen am Vermögen oder an anderen Rechtsgütern. Freiwillige Vermögensopfer seien persönliche Aufwendungen. Die Erhebung der Deckungsklage sei allein die Entscheidung des Kunden. Eine Einstandspflicht des Maklers für die Kosten des Deckungsprozesses gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 284 BGB scheide aus, da der Makler untauglicher Anspruchsgegner sei und die Aufwendungen wegen der klaren Rechtslage vom Kunden auch nicht billigerweise gemacht werden dürfen.

Da die Hauptforderung einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand habe, könne der Kunde von dem aufgrund des Beratungsfehlers in Anspruch genommenen Makler die Freihaltung von den außer­gerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme des Maklers gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Hierzu gehörten auch die Anwaltskosten. Sofern der Schadenfall schwierig gelagert sei oder der Schaden nicht bereits bei der ersten Anmeldung reguliert werde, sei die Heranziehung eines Anwalts gerechtfertigt. Mache der Kunde als Hauptforderung einen Schadens­ersatz­anspruch nach dem VVG geltend, der nicht klar und eindeutig gelagert sei, dürfe er die Heranziehung eines Anwalts für erforderlich halten. Die Reaktion des Maklers auf die Streitverkündung stehe diesem Umstand nicht entgegen. Dies gelte, wenn der Makler dem Streit beitrete, ohne sich zu den gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu erklären. Dann könne der Kunde nicht zweifelsfrei annehmen, seine Ansprüche ohne gerichtliche Anrufung zu erreichen.

Fazit

Die Entscheidung veranschaulicht zum einen, wann Makler anlassbezogen tätig werden müssen. Außerdem wird wieder einmal deutlich, dass sich ein Makler, der seinen Rat nicht dokumentiert, im Streitfall nicht entlasten kann. Haftungsbeschränkungen in AGB wiederum, die grobe Fahrlässigkeit nicht ausnehmen, sind unwirksam. Kosten des Deckungsprozesses sind kein ersatzfähiger Schaden des Kunden, die Kosten für die außer­gerichtliche anwaltliche Tätigkeit dagegen schon, wenn der Makler sich nicht klar positioniert.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2022, S. 102 f., und in unserem ePaper.

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