Ein Mann hatte vom Pflegeversicherer seiner mittlerweile verstorbenen Frau rückwirkend Pflegetagegeld eingefordert. Die geschlossene Pflegeversicherung sollte gemäß der AVB dann leisten, wenn die Frau schwerstpflegebedürftig würde. 2012 erlitt sie dann einen schweren Schlaganfall, der eine halbseitige Lähmung, den vollständigen Verlust der Sprachfähigkeit und eine erhebliche Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens nach sich zog. 2013 wurde der Grad ihrer Pflegebedürftigkeit mit der damals gültigen Pflegestufe III angegeben, wodurch sie als schwerstpflegebedürftig galt.

Source: ImmoCompact