Ein Artikel von Dr. Frank Baumann , Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Sozietät Wolter Hoppenberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil vom 08.07.2021 (Az.: I ZR 248/19) erneut mit der Frage beschäftigt, ob der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB anzuwenden ist, um den Vergütungsanspruch des Versicherungsmaklers zu schützen. Ein Versicherungsmakler hatte einen Maklerpool verklagt, der seinen angeschlossenen Maklern Produkt­anbindungen zur Verfügung stellte.

Nach der zwischen dem Versicherungsmakler und dem Pool abgeschlossenen Courtagevereinbarung sollte der Maklerpool nur insoweit zum Versand von Stornogefahrenmitteilungen verpflichtet sein, als diese von den jeweiligen Produkt­anbietern übersandt wurden.

Schutzwürdigkeit des Maklers

Der Versicherungsmakler vertrat im Rahmen des gegen den Maklerpool gerichteten Prozesses die Rechtsauffassung, den Maklerpool treffe nach dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB auch gegenüber einem Versicherungsmakler eine Nachbearbeitungspflicht, weil er genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter.

Diese Rechtsauffassung hat der BGH bestätigt und ausgeführt, nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB habe der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststehe, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführe, wie es abgeschlossen worden sei.

Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfalle der Anspruch im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten seien. Ein Versicherungsunternehmen habe – so der BGH – die Nichtausführung eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten, wenn es nicht notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet habe. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Stellung des Maklers mit einem Handelsvertreter vergleichbar

Der BGH hat in seinem Urteil auf sein Urteil vom 01.12.2010 (Az.: VI ZR 310/09) hingewiesen, wonach sich der aus § 87a Abs. 3 HGB ergebende Rechtsgedanke auch auf Versicherungsmakler anwendbar sei, wenn eine ähnliche Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers bestehe, weil sich dieser stark an die Stellung eines Versicherungsvertreters angenähert habe. Für eine solche besondere Schutz­bedürftigkeit spreche die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen und von Bestandspflegegeld sowie die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen.

Nachbearbeitungspflicht kann auch Maklerpools treffen

Der BGH hat betont, dass die Nachbearbeitungspflicht in diesem Ausnahmefall nicht nur Versicherungsunternehmen, sondern auch einen Maklerpool träfen der den angeschlossenen Maklern Produkt­anbindungen zur Verfügung stelle. Nach Auffassung des BGH kann in einer solchen Situation ein gestuftes Vermittlungsverhältnis vorliegen, das in seiner Ausgestaltung vermittlerrechtliche Züge trägt.

Der BGH betont schließlich, dass Unternehmer im Sinne des § 87 a HGB im Falle der Untervertretung nicht der Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters sei. In Fällen wie dem vorliegenden sei daher zunächst einmal nach einem Vertretenmüssen des Versicherungsunternehmens zu fragen, dem mithin auch in einem solchen Fall eines gestuften Vermittlungsverhältnisses die erforderliche Nachbearbeitung obliege. Delegiere das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, habe es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend würden.

Fazit

Der BGH hat somit mit seiner Entscheidung erneut klargestellt, dass eine Nachbearbeitungspflicht eines Versicherers in den durch ihn gesehenen Ausnahmefällen auch gegenüber einem Versicherungsmakler besteht. Das Urteil des BGH ist vor diesem Hintergrund vor allen Dingen für die Zusammen­arbeit zwischen Versicherer und Maklerpool von erheblicher praktischer Bedeutung.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2022, S. 114 f., und in unserem ePaper.

Bild: © ronstik – stock.adobe.com

Source: ImmoCompact