Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Bausparkasse und eine Verbraucherschutzverband geurteilt, dass eine Klausel zur Kündigung des Vertrages in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse unwirksam ist. Sie besagt, dass die Bausparkasse berechtigt ist, den Bausparvertrag binnen eines Monats zu kündigen, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde.
Source: ImmoCompact