Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer, wie der Bundesfinanzhof (BFH) per Urteil bestätigt hat. Seine Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere infrage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.
BVerfG hatte Erbschaftsteuerrecht für ungültig erklärt
Streitauslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014, wonach das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Klägerin hält Neuregelung für verfassungswidrig
Im konkreten Urteilsfall war für eine Frau am 28.09.2016 der Erbfall eingetreten, da an diesem Tag ihre Tante verstarb, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts aber noch nicht abgeschlossen. Deswegen vertrat die Frau als Klägerin die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.
BFH: Neuregelung gilt nur für Betriebsvermögen
Der BFH war anderer Meinung: Da das BVerfG festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen – wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offen lassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle. (ad)
BFH, Urteil vom 06.05.2021 – II R 1/19
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Source: ImmoCompact