Von Wirtschaftsjurist und BVFI-Präsident Helge Norbert Ziegler
Allgemeine Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen Verträge können durch ausdrückliche, konkludent abgegebene Willenserklärungen zustande kommen, sofern nicht ausnahmsweise Formerfordernisse zu beachten sind. Für Maklerverträge bestehen keine, weshalb für deren Zustandekommen die Schriftform nicht erforderlich ist.
Source: ImmoCompact