Eine Rechtsanwältin, die für einen Haftpflichtversicherer arbeitete, hatte 2016 ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt. Eine ihrer Tätigkeiten für den Versicherer bestand darin, die Versicherungsnehmer ihres Arbeitgebers bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen zu unterstützen. Die Rechtsanwaltskammer München verweigerte der Frau daraufhin die Zulassung. Die Kammer bemängelte, dass die Anwältin nicht ausschließlich für den Versicherer tätig sei, sondern auch für dessen Versicherungsnehmer.

Source: ImmoCompact