Das Finanzgericht Köln hält den vollständigen Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sogenannten Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums) bei der Erbschaftsteuer für europarechtswidrig. Mit Beschluss vom 02.09.2021 (7 K 1333/19) hat er dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Im konkreten Fall hat ein Mann als Vermächtnisnehmer unter anderem Anteile an kanadischen Vermietungsimmobilien erhalten, die zu seinem Privatvermögen gehörten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt den Wert der Immobilien mit dem gemeinen Wert an.

In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Mietwohngrundstücke lediglich mit 90% des gemeinen Wertes zu besteuern und berief sich auf die entsprechende gesetzliche Regelung in § 13c Abs. 1 ErbStG 2009. Dass die Vorschrift nur vermietete Wohngrundstücke begünstige, die im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, verstoße gegen die sogenannte Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat. Das Finanzamt folgte der Argumentation nicht und lehnte die niedrigere Besteuerung ab. Hiergegen klagt der Mann beim Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht Köln folgt mit seinem Vorlagebeschluss der Argumentation des Klägers. Es seien keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe für eine erbschaftsteuerliche Schlechterstellung von in einem Drittland befindlichen Vermietungsgrundstücken erkennbar. Die für das Verfahren relevante Fassung des § 13c ErbStG 2009 lautet: „Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke: (1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90% ihres Wertes anzusetzen. […] (3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die Nr. 1 zu Wohnzwecken vermietet werden, Nr. 2 im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, Nr. 3 nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. […]“ (ad)

FG Köln, Beschluss vom 02.09.2021 – 7 K 1333/19; Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-670/21

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