Der Fall:
Ein Immobilienkäufer hatte einige Objekte erworben und diese in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet und renoviert. Dazu zählte eine Reihe von Schönheitsreparaturen wie etwa das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern und Türen. Die Ausgaben dafür benannte er als Werbungskosten und wollte sie unverzüglich geltend machen. Das Finanzamt verweigerte sich dieser gewünschten steuerlichen Lösung.
Source: ImmoCompact