Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken muss ein Sturmschaden an einem Flachdach vom Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung deutlich nachgewiesen werden, wenn die Versicherung zahlen soll. Er muss darlegen, dass ein bedingungsgemäßer Sturm vorgelegen hat. Das heißt, dieser muss wetterbedingt sein und mindestens eine Windstärke von 8 Beaufort haben. Alternativ muss er nachweisen, dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann.

Source: ImmoCompact