Im vorgelegten Einzelfall ermöglichte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.

Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete der Arbeitgeber den Vorteil unter Anwendung der sogenannten 1%-Regelung. Hierbei zog er die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab.

Finanzamt versteuerte die gekürzten Beiträge nach

Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das zuständige Finanzamt allerdings die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nämlich nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs erforderlich. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte daher die gekürzten Beträge beim Arbeitgeber nach. Doch damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden.

Dieses Urteil sprachen die Richter

Die Richter am Finanzgericht folgten der Auffassung des Arbeitgebers. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn, argumentierte das FG. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei. Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindern also den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung, stellten die Richter klar. (as)

FG Köln, Urteil vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22

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