Ein Beitrag von Dr. Theo Hölscher, Vorsitzender des Vorstands der Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
Nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften Tierhalter mit ihrem Privatvermögen für Schäden, die ihr Tier anrichtet – auch wenn sie keine Schuld haben. Obwohl es noch keine Versicherungspflicht für Pferde gibt, ist das Haftungsrisiko bei Pferdehaltern mittlerweile sehr präsent. Und der Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht ist bei der Anschaffung eines Pferdes gängige Praxis und von vielen Pensionsbetrieben gefordert.
Source: ImmoCompact