Wenn ein Mensch verstirbt und die gesetzliche Erbfolge greift, dann erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder Lebenspartner. Gesetzlich wird dabei genau differenziert, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind.

Nachlassgericht ermittelt mögliche Erben

Nur für den Fall, dass gar kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt der Staat. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.

Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits erben die Hälfte

Ein solcher Feststellungsbeschluss eines Nachlassgerichts lag dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) in einem Beschwerdeverfahren jüngst zur Überprüfung vor: Der Erblasser war unverheiratet und hat keine Abkömmlinge. Seine Eltern waren vor ihm gestorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Mangels einer letztwilligen Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Den Abkömmlingen seiner Großeltern mütterlicherseits hat das Amtsgericht deshalb bereits antragsgemäß einen gemeinschaftlichen Teilerbschein ausgestellt, wonach sie den Erblasser zur Hälfte beerben.

Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits können nicht ermittelt werden

Mit notarieller Urkunde beantragten diese dann zu einem späteren Zeitpunkt auch die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins, da Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits nicht ermittelt worden seien.

Das Nachlassgericht führte weitere Ermittlungen durch, aber auch diese erbrachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte. Daraufhin stellte das Nachlassgericht mit Beschluss fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden halben Nachlassanteils vorhanden sei – also das Land Niedersachsen diesen Teil erbe.

Fiskuserbschaft steht Sachlage entgegen

Das OLG hat die Entscheidung auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen mit Beschluss vom 17.12.2021 aufgehoben und an das Nachlassgericht zur Entscheidung über den beantragten Erbscheinantrag zurückverwiesen.

Das Nachlassgericht hätte laut OLG das Erbrecht des Landes Niedersachsen nicht feststellen dürfen. Eine Fiskuserbschaft komme bei der gegebenen Sachlage auf keinen Fall in Betracht. Sofern es dabei bliebe, dass lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits existierten, würden diese nämlich allein erben.

Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares trete die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle (§ 1926 Abs. 4 BGB). Sofern es aufgrund neuerer Erkenntnisse Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits gebe, erbten diese für deren Linie.

Für eine Fiskuserbschaft bestehe also kein Raum. Der Staat sei lediglich Noterbe. Das Nachlassgericht habe noch über den ausstehenden Erbscheinantrag zu entscheiden und dazu weitere Ermittlungen zu tätigen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (ad)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.12.2021 – 3 W 48/21

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