Eine Arbeitnehmerin hat sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub befunden. Nach einem Kontakt mit ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt für sie zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Bei einem Corona-Test am 16.12.2020 wurde bei der Arbeitnehmerin dann aber ebenfalls eine Infektion mit Covid-19 festgestellt. Daraufhin verordnete das Gesundheitsamt für sie mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020.

Das Schreiben des Gesundheitsamts enthielt den Hinweis, dass die Arbeitnehmerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt ließ sich die Klägerin nicht ausstellen.

Aber sie verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne habe sie diese Urlaubstage nicht verbraucht, meint die Arbeitnehmerin und klagte die Urlaubszeit ein. Ihre Arbeitgeberin ist hingegen der Ansicht, dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin auch in diesem Zeitraum erfüllt habe. Der Landschaftsverband lehne in derartigen Fällen Erstattungsanträge mit der Begründung ab, dass für bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe und die Voraussetzung für eine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz deshalb nicht erfüllt sei.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und dies mit der gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG begründet. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit – zwei Begriffe, die nicht gleichzusetzen seien, so das LAG. Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub, erfordere den durch ein ärztliches Zeugnis erbrachten Nachweis, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Daran fehle es im konkreten Fall jedoch, da sich die klagende Arbeitnehmerin eben kein ärztliches Attest habe ausstellen lassen. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergebe sich nämlich lediglich, dass die Klägerin an Covid-19 erkrankt gewesen sei. Eine Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, und dies durch einen Arzt, wurde eben nicht vorgenommen.

Ebenso wenig käme eine analoge Anwendung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift des § 9 BUrlG in Betracht, so das Gericht in einer Presseerklärung. Nach der Konzeption des BUrlG fielen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Eine Analogie komme nur in Betracht, wenn generell und nicht nur gegebenenfalls im konkreten Einzelfall eine Corona-Infektion zu Arbeitsunfähigkeit führe. Dies ist nicht der Fall. Eine Erkrankung mit Covid-19 führe beispielsweise bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine Covid-19-Infektion ergebe also keine generelle Sachlage, die eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertige. Das LAG Düsseldorf hat die Revision jedoch zugelassen. (ad)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021, Az.: 7 Sa 857/21

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