Im August 2020 hatte ein Mann per E-Mail einen Yachtchartervertrag ohne Begleitpersonal (bareboat charter) für einen einwöchigen Zeitraum Ende August bzw. Anfang September 2020 zum Preis von 16.340 Euro für insgesamt sechs Personen abgeschlossen. Das Auswärtige Amt sprach dann aber sowohl für das Festland Spanien als auch für die Balearen, wo der Yachturlaub geplant war, ab Mitte August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Grund war die Gefahr einer Covid-19 Erkrankung und damit eine Gefahr für Leib und Leben. Dennoch erklärte Gesundheitsminister Jens Spahn, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Reiserückkehrer müssten nur bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne. Der Kläger stornierte die Reise daher Mitte August 2020 per Mail und forderte die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Charter.
Kläger: Überlassung der Yacht und Verschiebung der Reise nicht möglich
Seine Klage auf Rückzahlung der Charter begründete der Mann damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Krise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich. Eine Verlegung der Buchung sei ebenfalls keine Option, da er sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.
LG München I: Kläger bleibt Beweis schuldig
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und erachtete die Klage als nicht begründet. Denn: Im konkreten Fall sei deutsches Recht anwendbar. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Trotz Hinweis des Gerichts habe der Kläger kein Beweisangebot dazu unterbreitet, dass die beklagte Chartergesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, die Yacht zur Verfügung zu stellen. Zudem sei es ja der Kläger selbst gewesen, „der den Vertrag nicht durchführen wollte“.
Ansteckungsgefahr bei Yachturlaub anders zu beurteilen
Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Urlaub anders zu beurteilen, als beispielsweise ein Urlaub in einer großen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Auch scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB aus. Es handle sich um einen in seiner Person liegenden Grund, wenn der Kläger sich aufgrund der Reisewarnung dazu entschließe, nicht anzureisen. Die Zahlungspflicht bleibe dann bestehen.
Schließlich bestehe auch kein Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages, da der Chartervertrag unter die Ausnahme nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB falle. Der streitgegenständliche Schiffsmietvertrag sei eine Dienstleistung im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie eine weitere Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen. Das Urteil ist rechtskräftig. (ad)
LG München I, Urteil vom 07.05.2021 – 15 O 13263/20
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