Die Anschrift auf Rechnungen muss für den Vorsteuerabzug künftig nur noch gewährleisten, dass der Unternehmer darüber postalisch erreichbar ist. Es ist laut zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nicht mehr nötig, dass der leistende Unternehmer auch an diesem Ort tätig ist.
Source: ImmoCompact