Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich mit der Frage zu befassen, ob einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) wegen einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen. Wie nun bekannt wurde, findet der entsprechende Verhandlungstermin am 26.01.2022 statt.

BSV-Zusatzbedingungen zählen Krankheiten und Erreger auf

Der Sachverhalt ist Folgender: Dem betreffenden Versicherungsvertrag liegen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Demnach ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die entsprechenden Paragrafen aus ZBSV 08 lauten auszugsweise: „§ 2 Versicherte Gefahren […] Versicherungsumfang: Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger […] den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; […] Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger […]“ Darunter werden aber weder die Coronavirus-Krankheit Covid-19 noch das SARS-CoV oder das SARS-CoV-2 aufgeführt.

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung ordnete mit der am 18.03.2020 in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an, wobei Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren. Der Kläger schloss daraufhin seine Gaststätte und bot einen Lieferdienst an.

Vorinstanzen: Keine einzelfallbezogene Maßnahme und …

Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus der BSV zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt der entsprechende Paragraf in der ZBSV 08 eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraus. Hieran fehle es aber im konkreten Fall.

… Aufzählung gilt als abschließend

Und unabhängig davon greife die BSV auch deshalb nicht ein, weil das Coronavirus im entsprechenden Paragraf nicht erfasst werde. Ein verständiger Versicherungsnehmer verstehe die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufgrund des eindeutigen Wortlauts mit dem Begriff „folgenden“ aber als abschließend. Die Erläuterung, dass die im folgenden Text aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz namentlich genannt seien, unterstreiche lediglich die Herkunft des folgenden Katalogs und die Relevanz der genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

BGH, Verhandlungsterminankündigung für den 26.01.2022 – IV ZR 144/21; Vorinstanzen: LG Lübeck, Urteil vom 08.01.2021 – 4 O 164/20 und Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.05.2021 – 16 U 25/21

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