Geht ein Betrieb von einem Inhaber auf einen anderen über, muss der neue Inhaber auch alle Rechte und Pflichten übernehmen, die sich aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergeben (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB). Doch gilt das auch für Betriebsrentenansprüche, die der Mitarbeiter vor dem Betriebsübergang erworben hat? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Kläger höhere Betriebsrentenzahlungen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber einforderten.
Source: ImmoCompact