Vermittler, die vor Einführung des neuen § 34i GewO bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO besaßen, profitieren bisher von einer Übergangsregelung. Sie dürfen auch nach Einführung des Gesetzes weiter Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln. Diese Übergangsregelung endet aber bald. Bis zum 21.03.2017 müssen auch die Inhaber einer 34c-Erlaubnis die neue Erlaubnis nach § 34i GewO erworben haben. Falls nicht, dürfen sie keine Immobiliardarlehen mehr an Verbraucher vermitteln.
Source: ImmoCompact