Eine Beschwerde, die sich gegen die Anerkennung eines kroatischen Zahlungsurteils in Deutschland bezüglich Rückzahlung von Ausbildungskosten gerichtet hat, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einem Beschluss zurückgewiesen. Der Beschluss ist allerdings mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die beim BGH binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.
Ärztin wendet sich gegen kroatischen Ex-Arbeitgeber
Im zugrunde liegenden Fall hat sich die Antragstellerin gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland gewandt. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nun in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000,00 Euro gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.
Das Landgericht hat den Antrag der Ärztin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte nun auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Internationale Zuständigkeit kann im Nachhinein nicht mehr infrage gestellt werden
Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie bereits im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können, ausgeschlossen. Denn es solle gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.
Kroatisches Urteil steht öffentlicher Ordnung in Deutschland nicht entgegen
Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der sogenannten ordre public. Denn auch nach deutschen Recht sei es grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein durchaus billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2021 – 26 W 21/21 (ad)
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