Wann eine Hauptwohnung noch dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zuzurechnen ist, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil (Az. 1 K 3229/14) näher definiert: Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden. Das Gericht urteilte, dass der Ort der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anzuerkennen waren.

Source: ImmoCompact