Der akute Befall eines Wohnhauses mit Mardern ist ein Sachmangel, über den der Verkäufer des Hausgrundstücks aufzuklären hat. Ein weiter zurückliegender Marderbefall ist demgegenüber kein aufklärungspflichtiger Sachmangel. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Hagen bestätigt.
Source: ImmoCompact