Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen wenn das Haus zwei Jahre älter ist als angegeben. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Source: ImmoCompact