Ein geschiedener Ehemann hat gegen die Arbeitgeberin seiner Ex-Frau geklagt. Im Rahmen der Scheidung war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die Ex-Frau im Wege eines familiengerichtlichen Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an ihren Ex-Mann verpflichtet. Aufgrund dieses Versäumnisbeschlusses erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Ex-Frau. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde ihrer Arbeitgeberin im November 2015 zugestellt. Im Mai 2016 schlossen die Frau und ihre Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin, Begünstigte ist die Ex-Frau des Klägers. Der von der Arbeitgeberin monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 Euro. In der Folgezeit leistete die Arbeitgeberin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen an den Kläger, wobei sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Ex-Frau den monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 248,00 Euro unberücksichtigt ließ.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Arbeitgeberin seiner Ex-Frau höhere Zahlungen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen seiner Ex-Frau nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verwertungszuständigkeit über ihre Forderung verloren. Im Übrigen gelte der Rechtsgedanke des § 850h ZPO.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Arbeitgeberin der Ex-Frau nun die vollständige Abweisung der Klage.

BArbG: Kein pfändbares Einkommen

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich, wie das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung bekanntgibt: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine bAV verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor.

Daran ändert auch der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, im konkreten Fall deshalb nichts, weil die Ex-Frau mit der mit ihrer Arbeitgeberin getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf bAV durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der hier vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Laut § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine bAV verwendet werden.

Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Ex-Frau mit ihrer Arbeitgeberin getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den klagenden Ex-Mann als Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinne von § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat im konkreten Fall nicht entscheiden. (ad)

BArbG, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 8 AZR 96/20; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 14.08.2019, Az.: 11 Sa 26/19

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