Die Voraussetzungen für eine Verwertungskündigung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind nicht gegeben, wenn ein Vermieter ein baufälliges Nebengebäude, in dem sich das Badezimmer seiner Mieter befindet, ersatzlos abreißen möchte, ohne jedoch weitere Pläne für die sonstige Verwendung des frei werdenden Platzes zu haben. Das hat der BGH nun entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt.

Source: ImmoCompact