Auch wenn der ein oder andere Vermieter es nicht gerne sieht, gemäß § 553 Abs. 1 BGB darf jeder Mieter seine Wohnung untervermieten, sofern er ein berechtigtes Interesse daran hat. Zu derartigen berechtigten Interessen zählen beispielsweise ein zwischenzeitlicher Auslandsaufenthalt oder finanzielle Gründe. Außerdem ist dieses Recht zur Untervermietung sehr weitreichend. So genügt es, wenn der Mieter nur noch einen kleinen Teil der Wohnung nutzt. Sein Lebensmittelpunkt hingegen muss nicht mehr vor Ort sein.

Source: ImmoCompact