Zur „Gartenpflege“ im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehört nach Ansicht des Landgerichts (LG) München I auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes. Die hierfür erforderlichen Kosten sind daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht. Damit hat das LG München I die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München als unbegründet zurückgewiesen.

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