Wer Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit bezieht, muss seine Einkommenssteuererklärung elektronisch abgeben. So ist es in § 25 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Doch das Gesetz sieht auch eine Härtefallregelung für Betriebe vor, denen eine elektronische Steuererklärung nicht zugemutet werden kann. Unter welchen Umständen sich ein Betrieb auf die Ausnahmeregelung berufen kann, musste der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klären.
Source: ImmoCompact