Wenn eine Störung durch einen Miteigentümer nicht auf andere Weise behoben werden kann, sieht das Gesetz, als letztes Mittel die Möglichkeit vor, einem solchen Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum zu entziehen. Mit dem Begriff „Entziehung“ ist gemeint, dass die Eigentümer von einem störenden Miteigentümer verlangen können, sein Wohnungseigentum zu verkaufen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann die Eigentümergemeinschaft ihr Verlangen per Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Source: ImmoCompact