Das generelle Kündigungsrecht von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formuliert hat, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück. Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt (AssCompact berichtete).

Source: ImmoCompact