Er hielt das für einen nicht mehr zumutbaren Härtefall einer Luxussanierung, die eindeutig darauf abziele, ihm das weitere Wohnen in dem Objekt unmöglich zu machen. Doch die konkreten Arbeiten – Einsetzen von Isolierglas im Zuge eines Fensteraustausches, Bau eines Außenaufzuges, Anschluss an die Zentralheizung, Verlegen dreiadriger Stromleitungen unter Putz – betrachtete das zuständige Gericht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als unzumutbar. Wenn sich der Eigentümer an gewisse Vorgaben halte, dann sei das gestattet.

Source: ImmoCompact