Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in einem Streitfall zu entscheiden, bei dem es zu einem Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschbecken kam. Der vom Versicherungsnehmer aufgrund der Schäden in Anspruch genommene Versicherer versagte die Leistung und berief sich auf Leistungsfreiheit.

Source: ImmoCompact