Verbietet eine Hausordnung nur das Muszieren, nicht aber andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten, ist das nicht zulässig. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil entschieden. Im Streitfall waren in der Hausordnung ursprünglich allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr festgeschrieben.

Source: ImmoCompact